Wir starten ins Wochenende mit unserer Serie „Wissenswertes von Wittlinger & Co“ und stellen uns heute die Frage: Was ist das Wegerecht?
Das Wegerecht ist ein dingliches oder persönliches Recht, das einer natürlichen oder juristischen Person oder einem Grundstückseigentümer erlaubt, ein fremdes Grundstück zu betreten, befahren, zu überqueren oder auf andere Weise zu nutzen, um Zugang zu einem anderen Grundstück zu erhalten. Es spielt im Immobilienrecht eine zentrale Rolle, insbesondere bei Grundstücken, die keinen direkten Zugang zu öffentlichen Straßen haben oder zum Beispiel bei gemeinsam genutzten Zufahrten zu Parkflächen in Hinterhöfen.
Arten des Wegerechts
- Dingliches Wegerecht:
- Es wird im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen und ist dauerhaft mit dem belasteten Grundstück verbunden.
- Es gilt unabhängig davon, wer Eigentümer des Grundstücks ist.
- Meist erfolgt die Eintragung als Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1018 BGB).
- Persönliches Wegerecht:
- Kann, aber muss nicht ins Grundbuch eingetragen werden und besteht nur für eine bestimmte Person.
- Erlischt mit dem Tod der Person oder wenn das Eigentum wechselt.
- Notwegerecht:
- Nach § 917 BGB geregelt.
- Greift, wenn ein Grundstück keinen ausreichenden Zugang zu öffentlichen Straßen hat.
- Das betroffene Grundstück kann dann gegen Entschädigung zur Nutzung verpflichtet werden.
Achtung: Bei einem Eigentümerwechsel bleibt ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht bestehen, da es an das Grundstück gebunden ist. Bei privatrechtlichen Vereinbarungen kann ein Wegerecht erlöschen und muss möglicherweise neu verhandelt werden. Im Grundbuch eingetragene Wegerechte können auch öffentlich-rechtliche Bedeutung haben, wie zum Beispiel notwendige Feuerwehrzufahrten. Diese werden zusätzlich zur Sicherung im Grundbuch auch als Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen.