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    Qualifizierter Alleinauftrag

    Der qualifizierte Alleinauftrag ist eine spezielle Form des Maklervertrags, der zwischen einem Immobilienverkäufer und einem Immobilienmakler geschlossen wird. Dieser Vertragstyp regelt die Zusammenarbeit bei der Vermittlung von Immobilien und legt besondere Rechte und Pflichten für beide Parteien fest.

    • Exklusivrecht für den Makler: Der Makler erhält das alleinige Recht, die Immobilie zu vermarkten. Anders als beim einfachen Makleralleinauftrag darf der Auftraggeber keine anderen Makler beauftragen.
    • Verpflichtung des Verkäufers: Der Verkäufer verpflichtet sich, eigene Interessenten für die Immobilie an den Makler weiterzuleiten und keine eigenen Verkaufsgespräche zu führen (Verweisungsklausel). Dies unterscheidet den qualifizierten Alleinauftrag vom normalen Makleralleinauftrag, bei dem dem Eigentümer diese Möglichkeit erhalten bleibt.
    • Verstärkte Vermarktungsanstrengungen des Maklers: Der Makler wird dazu verpflichtet, sich besonders intensiv um den Verkauf der Immobilie zu bemühen. Da er das exklusive Vermarktungsrecht hat, investiert er in der Regel mehr Ressourcen in die Verkaufsaktivitäten, wie z.B. umfangreiche Werbemaßnahmen, Besichtigungen und die Durchführung von Verhandlungen. Kommt der Makler dieser Verpflichtung nicht ausreichend nach, kann ein Schadensersatzanspruch des Verkäufers entstehen.
    • Vertragsdauer: Der qualifizierte Alleinauftrag wird in der Regel für eine feste Laufzeit abgeschlossen, häufig zwischen drei und sechs Monaten. Während dieser Zeit ist der Makler exklusiv beauftragt.
    • Provision: Bei Verkauf durch den Makler entsteht der vereinbarte Provisionsanspruch. Verkauft der Eigentümer während der Vertragsdauer ohne den Makler, kann ein Schadensersatzanspruch in Höhe der vereinbarten Provision entstehen.

    Warum werden in den seltensten Fällen qualifizierte Alleinaufträge erteilt?

    Das Gesetz sieht vor, dass ein qualifizierter Alleinauftrag nur als Ergebnis einer individuellen Verhandlung und auf ausdrücklichen Wunsch des Verkäufers zustande kommen darf. Vorformulierte Vereinbarungen zu dieser Auftragsart, die in einen Maklervertrag aufgenommen werden, sind ungültig.

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