Die Instandsetzungspflicht innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bezieht sich auf die Verpflichtung, Schäden oder Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum zu beheben, um dessen ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen.
Wer ist verantwortlich?
- Die WEG (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer): Grundsätzlich ist die Gemeinschaft für die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 18 Abs. 1 WEG) zuständig. Dazu gehören z. B.: Dach, Fassade, Treppenhaus, gemeinschaftliche Versorgungsleitungen sowie Aufzüge
- Der einzelne Wohnungseigentümer: Er ist für die Instandsetzung des Sondereigentums verantwortlich, also für seine eigene Wohnung (z. B. Bodenbeläge, Innenwände, Sanitäranlagen innerhalb der Wohnung).
Besonderheiten und Ausnahmen:
- Die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung kann individuelle Regelungen zur Instandsetzungspflicht enthalten.
- Bei bestimmten Teilen (z. B. Fenster oder Balkone) kommt es darauf an, ob sie zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum zählen.
- Wenn ein Schaden durch einen Eigentümer verursacht wurde, kann die WEG unter Umständen eine Kostenbeteiligung verlangen.
Um die Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten, zahlt die Eigentümergemeinschaft in die Instandhaltungsrücklage ein. Sollte diese nicht ausreichen, um eine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zu finanzieren, kann auch eine Sonderumlage innerhalb der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden.