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    Instandhaltungspflicht

    Die Instandhaltungspflicht in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bezieht sich auf die gesetzliche Verpflichtung, das gemeinschaftliche Eigentum in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und notwendige Reparaturen und Modernisierungen durchzuführen. Diese Pflicht ist im Wohnungseigentumsgesetz im §14 geregelt.

    Wer ist für die Instandhaltung verantwortlich?

    • Gemeinschaftseigentum: Die WEG (vertreten durch die Hausverwaltung) ist für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. Dazu gehören z. B. Dach, Fassade, Treppenhaus, Aufzüge, Heizungsanlage, Rohrleitungen sowie Außenanlagen wie Garten, Wege und Tiefgaragen.
    • Sondereigentum: Jeder Wohnungseigentümer ist selbst für die Instandhaltung seines Sondereigentums (also seiner Wohnung) verantwortlich. Hierzu zähen Fußböden, Wände, Sanitäreinrichtungen sowie Elektroinstallationen innerhalb der Wohnung.

    Kosten für Gemeinschaftseigentum werden aus der Instandhaltungsrücklage oder durch eine Sonderumlage finanziert. Maßnahmen müssen in der Regel durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung genehmigt werden. Notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung können von einzelnen Eigentümern eingeklagt werden, falls die WEG ihrer Pflicht nicht nachkommt.

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