Das Erbbaurecht ist ein sogenanntes grundstücksgleiches Recht. Es sichert einer juristischen oder natürlichen Person durch einen Erbbaurechtsvertrag das Recht, langfristig auf einem fremden Grundstück Gebäude oder andere bauliche Anlagen zu errichten und zu nutzen, ohne Eigentümer des Grundstücks zu sein.
Das Erbbaurecht wird in der Regel für einen festgelegten Zeitraum, oft zwischen 50 und 99 Jahren, bestellt. Während dieser Zeit ist der Erbbauberechtigte befugt, das Grundstück gemäß der Vereinbarungen im Vertrag zu bebauen und zu nutzen. Diese Nutzung kann Wohn-, Gewerbe- oder Industriezwecken dienen.
Der Erbbauberechtigte zahlt dem Grundstückseigentümer (Erbbaurechtsgeber) eine periodische Gebühr, die als Erbbauzins bezeichnet wird. Das Erbbaurecht kann beliebig oft verlängert werden. Endet der Erbbaurechtsvertrag (Heimfall), entfällt das Nutzungsrecht der aufstehenden Gebäude für den Erbbaurechtsnehmer. Das Eigentum an den Bauten geht auf den Grundstückseigentümer über. Dieser ist verpflichtet, dem Erbbaurechtsnehmer eine Ablöse in Höhe von mindestens 2/3 des Verkehrswertes zu zahlen. Davon abweichende Regelungen können im Erbbaurechtsvertrag vereinbart werden.
Das Erbbaurecht bietet Vorteile für beide Parteien: Der Grundstückseigentümer behält sein Eigentum und erhält regelmäßige Erbbauzinszahlungen, während der Erbbauberechtigte die Möglichkeit hat, langfristig zu bauen und zu nutzen, ohne das gesamte Grundstück kaufen und somit ein hohes Anfangsinvestment tätigen zu müssen.