Die Denkmalschutz-AfA (Absetzung für Abnutzung bei Baudenkmälern) ermöglicht es Eigentümern denkmalgeschützter Gebäude in Deutschland, die Kosten für Sanierung und Modernisierung steuerlich abzusetzen. Ziel ist es, den Erhalt wertvoller Bauten zu fördern.
Eigentümer können die Sanierungskosten steuerlich geltend machen, wobei zwischen selbstgenutzten und vermieteten Immobilien unterschieden wird. Bei selbstgenutzten Immobilien können 90 % der Sanierungskosten über zehn Jahre abgeschrieben werden, jährlich also 9 % der anerkannten Aufwendungen. Bei vermieteten Immobilien können die Sanierungskosten über zwölf Jahre abgeschrieben werden: in den ersten acht Jahren 9 % und in den folgenden vier Jahren 7 % pro Jahr.
Um die Denkmalschutz-AfA nutzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gebäude muss als Denkmal anerkannt und in die Denkmalliste eingetragen sein. Alle Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten müssen vor Beginn mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und genehmigt werden. Die Sanierungskosten müssen durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen werden.
Die steuerliche Geltendmachung erfolgt über die jährliche Einkommensteuererklärung. Hierbei ist eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich, die die Maßnahmen und deren Kosten bestätigt.
Die Denkmalschutz-AfA bietet erhebliche finanzielle Vorteile. Eigentümer können einen Großteil der oft hohen Sanierungskosten steuerlich absetzen und gleichzeitig zum Erhalt des kulturellen Erbes beitragen. Zudem können denkmalgeschützte Immobilien durch ihre historische Einzigartigkeit langfristig an Wert gewinnen.
Die Denkmalschutz-AfA ist ein wichtiges Instrument zur Förderung des Erhalts von Baudenkmälern in Deutschland. Sie entlastet Eigentümer finanziell und unterstützt die Pflege des kulturellen Erbes. Wer in ein denkmalgeschütztes Gebäude investiert, profitiert nicht nur steuerlich, sondern trägt auch zur Bewahrung historischer Bauwerke bei.