Die Aufklärungspflicht eines Maklers bezieht sich auf seine Verpflichtung, seinen Kunden bzw. Auftraggeber über alle wesentlichen Umstände aufzuklären, die für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sein könnten. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Maklervertrag und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Kernpunkte der Aufklärungspflicht
- Offenlegung wesentlicher Informationen
- Der Makler muss seinen Kunden über alle ihm bekannten und relevanten Tatsachen informieren, die für den Kauf oder die Miete einer Immobilie entscheidend sind.
- Dazu gehören etwa Baumängel, Altlasten, rechtliche Belastungen (z. B. Wegerechte, Hypotheken) oder geplante Bauvorhaben in der Umgebung, sofern bekannt oder für den Makler ersichtlich.
- Vermeidung von Täuschung oder Irreführung
- Der Makler darf keine falschen oder irreführenden Angaben machen.
- Verschweigt er bewusst Mängel oder Probleme, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
- Besondere Hinweise bei Fachwissen des Maklers
- Falls der Makler über spezielles Fachwissen verfügt (z. B. Baugutachter oder Immobilienexperte), kann sich seine Aufklärungspflicht erweitern.
- Er muss den Kunden dann auf bestimmte Risiken oder Besonderheiten aufmerksam machen, die ein Laie möglicherweise nicht erkennt.
- Pflicht zur richtigen Beratung
- Der Makler muss dem Kunden auf Nachfrage richtige und vollständige Informationen liefern.
- Besonders bei Finanzierungsfragen oder rechtlichen Aspekten muss er auf Fachleute (z. B. Notare, Anwälte, Steuerberater) verweisen.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Aufklärungspflicht
- Schadensersatzansprüche: Wenn dem Kunden durch die unterlassene oder falsche Aufklärung ein Schaden entsteht, kann er den Makler haftbar machen.
- Rückabwicklung des Vertrages: Unter Umständen kann ein Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Die Aufklärungspflicht schützt also den Kunden vor Fehlentscheidungen und stellt sicher, dass der Makler transparent und fair handelt.
Hinweis: Mit Kunde ist hier der Auftraggeber, also derjenige, mit dem ein Maklervertrag abgeschlossen wurde, gemeint. Bei privaten Wohnimmobilien können das Käufer und Verkäufer gleichermaßen sein. Handelt der Makler als einseitiger Interessenvertreter, zum Beispiel allein im Auftrag des Verkäufers und wird auch nur von diesem bezahlt, sind die proaktiven Aufklärungspflichten des Maklers gegenüber dem Käufer eingeschränkt. Eine Verpflichtung wahrheitsgemäß zu antworten besteht natürlich immer, eine Nachforschungspflicht bei so einer Vertragskonstellation aber nicht unbedingt. Ein seriöser Makler wird dem Kaufinteressenten trotzdem die für den Kauf relevanten Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen.